Vereinssatzung


Satzung des
Jugendwerks Stadtlohn e. V.

48703 Stadtlohn

§ 1

1. Der Verein führt den Namen "Jugendwerk Stadtlohn e. V.". Er ist unter der Registernummer VR 1625 in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in 48703 Stadtlohn.

§ 2

1. Ziel des Vereins ist es, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Parteipolitische Arbeit ist dabei auszuschließen. 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Die Aufwendungen für den Vereinszweck werden, soweit nicht andere öffentliche Mittel in Betracht kommen, von der Stadt Stadtlohn, der Katholischen Kirchengemeinde St. Otger und der Evangelischen Paulus Kirchengemeinde durch Barleistungen oder persönliche Dienste erbracht. Die Einzelheiten über die Aufbringung der Aufwendungen sind in einem Vertrag zwischen den Mitgliedern geregelt. Beiträge werden nicht erhoben. 


§ 3

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Personen werden nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt. Verluste werden durch die Stadt Stadtlohn getragen. 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stadtlohn, die es für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe verwenden muss.


§ 4

1. Vereinsmitglieder sind:

a) 6 vom Rat der Stadt Stadtlohn benannte Mitglieder

b) 1 von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister der Stadt Stadtlohn benannte Mitarbeiterin / benannter Mitarbeiter der Stadt Stadtlohn

c) 5 von der Katholischen Kirchengemeinde St. Otger benannte Mitglieder

d) 1 von der Evangelischen Paulus Kirchengemeinde benanntes Mitglied.


2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft begründeten Amt.

3. Mitglieder, die vom Rat benannt sind, werden grundsätzlich jeweils für die Dauer der Kommunalwahlperiode entsandt. Der Rat sowie die zuständigen Gremien der Kirchengemeinden haben das Recht, jederzeit die von ihnen benannten Mitglieder abzuberufen und durch andere zu ersetzen.

Die vom Rat der Stadt Stadtlohn gewählten Mitglieder scheiden mit Ablauf der Kommunalwahlperiode, für die sie entsandt sind, aus. Sie nehmen jedoch die Aufgabe bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen / Nachfolger weiterhin wahr. Die vom Rat ernannten Mitglieder haben mit der Benennung ihrer Nachfolge ihren Austritt zu erklären. 

4. Der Beitritt weiterer Mitglieder ist mit Zustimmung von 2/3 der Vereinsmitglieder jederzeit möglich.


§ 5

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand, bestehend aus: 

a) der / dem Vorsitzenden

b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer, die / der gleichzeitig die Schriftführung und die Kassenführung übernimmt.

d) 2. Beisitzerinnen / Beisitzer

Zur Unterstützung der Geschäftsführung kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ein weiteres Mitglied der Verwaltung bestellen.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die übereinstimmende Erklärung von 2 Mitgliedern des Vorstandes. 


§ 6

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

Ihr obliegt insbesondere

- die Aufnahme neuer Mitglieder, soweit sie nicht gem. § 4 entsandt werden,

- die Wahl der / des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Geschäftsführung, die von der Stadt Stadtlohn bestellt wird,

- die Beauftragung zweier Prüferinnen / Prüfer des Rechnungswesens,

- die Genehmigung der Jahresrechnung,

- die Entlastung des Vorstandes,

- die Einstellung des Personals.


Sie hat jederzeit das Recht, dem Vorstand übertragene Aufgaben an sich zu ziehen. 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung es wünscht. 

3. Die Mitgliederversammlung wird durch die / den 1. Vorsitzende/n oder deren / dessen Vertretung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen nach Postaufgabe einberufen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist um 5 Tage verkürzt werden. 

4. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern in dieser Satzung oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen, kann unverzüglich ordnungsgemäß eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

Für Entscheidungen, die eine Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder oder der anwesenden Mitglieder erfordern, ist eine erneute fristgerechte schriftliche Ladung erforderlich. 

5. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, in der die Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Die Niederschrift muss von der Schriftführerin / dem Schriftführer und der / dem Vorsitzenden unterschrieben werden. 

6. Zur Teilnahme an den Sitzungen kann die Mitgliederversammlung die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Jugendwerks und eine Vertretung der Jugendlichen beratend zulassen.

7. Die Fachaufsicht übt der Kreis Borken, Abteilung Kinder- und Jugendförderung aus. 

8. Fachberatung übt sowohl der Kreis Borken – Abteilung Kinder- und Jugendförderung als auch das Bistum Münster Generalvikariat sowie der evangelische Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken, evangelische Jugend aus.


§ 7

1. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ersatz eines Vorstandsmitgliedes ist während der Amtsdauer und für diese Amtsdauer zulässig. Sofern die Vorstandswahlen erst nach Ablauf der Wahlperiode des alten Vorstandes erfolgen, bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglied kann nur sein, wer als Delegierter oder Delegierte zur Mitgliederversammlung entsandt worden ist. Wird ein Vorstandsmitglied nicht mehr als Delegierter oder Delegierte zur Mitgliederversammlung entsandt, bleibt es bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

2. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist an die Vorschrift über Ladungsform und -frist sowie Mitteilung der Tagesordnung nicht gebunden.

4. Die Niederschrift über Vorstandsbeschlüsse ist allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


§ 8

1. Der Vorstand hat für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu sorgen.

2. Die laufenden Geschäfte werden einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer übertragen.

3. Die Einstellung, Entlassung und Eingruppierung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erfolgt im Einvernehmen mit der Katholischen Kirchengemeinde St.Otger und der Stadt Stadtlohn.


§ 9

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


§ 10

Ein Beschluss, der die Änderung dieser Satzung oder die Aufhebung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der im § 4 genannten Vereinsmitglieder.


§ 11

Die Satzungsänderung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.12.2000 im Rathaus der Stadt Stadtlohn, Markt 3, 48703 Stadtlohn, beschlossen. Die Änderungen wurden am 05.05.2025 im „Jump In“, Dufkampstraße 39, 48703 Stadtlohn, beschlossen.

© Jugendwerk Stadtlohn e.V. 

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