Vereinssatzung

Satzung des
Jugendwerks Stadtlohn e. V.

48703 Stadtlohn

§ 1

1. Der Verein führt den Namen "Jugendwerk Stadtlohn e. V." und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus eingetragen werden.

2. Er hat seinen Sitz in 48703 Stadtlohn.

§ 2

1. Ziel des Vereins ist es, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Parteipolitische Arbeit ist dabei auszuschließen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Die Aufwendungen für den Vereinszweck werden, soweit nicht andere öffentliche Mittel in Betracht kommen, von der Stadt Stadtlohn, der Katholischen Kirchengemeinde St. Otger, der Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph und der Evangelischen Kirchengemeinde durch Barleistungen oder persönliche Dienste erbracht. Die Einzelheiten über die Aufbringung der Aufwendungen sind in einem Vertrag zwischen den Mitgliedern geregelt. Beiträge werden nicht erhoben.


§ 3

1. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Verluste werden durch die Stadt Stadtlohn getragen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stadtlohn, die es für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendwohlfahrt verwenden muss.


§ 4

1.Vereinsmitglieder sind:

a) 6 vom Rat der Stadt Stadtlohn benannte Mitglieder

b) 1 vom Bürgermeister der Stadt Stadtlohn benannter Mitarbeiter der Stadt Stadtlohn

c) 3 von der Katholischen Kirchengemeinde St. Otger benannte Mitglieder

d) 2 von der Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph benannte Mitglieder

e) 1 von der Evangelischen Paulus Kirchengemeinde benanntes Mitglied.

2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft begründeten Amt.

3. Mitglieder, die vom Rat benannt sind, werden grundsätzlich jeweils für die Dauer der Kommunalwahlperiode entsandt. 

Der Rat sowie die zuständigen Gremien der Kirchengemeinden haben das Recht, jederzeit die von ihnen benannten Mitglieder abzuberufen und durch andere zu ersetzen.

Die vom Rat der Stadt Stadtlohn gewählten Mitglieder scheiden mit Ablauf der Kommunalwahlperiode, für die sie entsandt sind, aus. Sie nehmen jedoch die Aufgabe bis zur Entsendung ihrer Nachfolger weiterhin wahr. Die vom Rat ernannten Mitglieder haben mit der Benennung ihrer Nachfolge ihren Austritt zu erklären.

4. Der Beitritt weiterer Mitglieder ist mit Zustimmung von 2/3 der Vereinsmitglieder jederzeit möglich.


§ 5

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, 

der gleichzeitig Schriftführer und Kassierer ist und 2 Beisitzer.

Zur Unterstützung des Geschäftsführers kann der Bürgermeister einen weiteren Mitarbeiter der Verwaltung bestellen.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die übereinstimmende Erklärung von 2 Mitgliedern des Vorstandes.


§ 6

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.


Ihr obliegt insbesondere:

die Aufnahme neuer Mitglieder, soweit sie nicht gem. § 4 entsandt werden,

die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder, davon den Geschäftsführer auf Vorschlag der Stadt Stadtlohn,

die Beauftragung zweier Prüfer des Rechnungswesens,

die Genehmigung der Jahresrechnung,

die Entlastung des Vorstandes.

die Einstellung des Personals


Sie hat jederzeit das Recht, dem Vorstand übertragene Aufgaben an sich zu ziehen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung es wünscht.

3. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen nach Postaufgabe einberufen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist um 5 Tage verkürzt werden.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern in dieser Satzung oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen, kann unverzüglich ordnungsgemäß eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

Für Entscheidungen, die eine Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder oder der anwesenden Mitglieder erfordern, ist eine erneute fristgerechte schriftliche Ladung erforderlich.

5. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, in der die Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Die Niederschrift muss vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.

6. Zur Teilnahme an den Sitzungen kann die Mitgliederversammlung die Mitarbeiter des Jugendwerks und Vertreter der Jugendlichen beratend zulassen.

7. Den Mitgliedern werden bare Auslagen für Sitzungen und sonstige Leistungen erstattet.

8. Die Fachaufsicht übt das Jugendwerk und das bischöfliche Jugendamt, das sich durch die Regionalstelle für katholische Jugendarbeit vertreten lassen kann, aus. Beide sind gehalten, mit dem Kreisjugendamt zusammen zu arbeiten. Sowohl der/die Kreisjugendpfleger/in als auch die Regionalstelle und der kreiskirchliche Jugendreferent der evangelischen Kirche nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil.


§ 7

1. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist an die Vorschrift über Ladungsform und -frist sowie Mitteilung der Tagesordnung nicht gebunden.

4. Die Niederschrift über Vorstandsbeschlüsse ist allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


§ 8

1. Der Vorstand hat für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu sorgen.

2. Die laufenden Geschäfte werden einem Geschäftsführer übertragen.

3. Die Einstellung, Entlassung und Eingruppierung der hauptamtlichen Mitarbeiter erfolgt im Einvernehmen mit der Katholischen Kirchengemeinde St. Otger und der Stadt Stadtlohn.


§ 9

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


§ 10

Ein Beschluss, der die Änderung dieser Satzung oder die Aufhebung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der im § 4 genannten Vereinsmitglieder.


§ 11

Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.12.2000 im Rathaus der Stadt Stadtlohn, Markt 3, 48703 Stadtlohn, beschlossen.

© Jugendwerk Stadtlohn e.V. 

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